Mietkürzungen
Mieter haben nach dem Mieterschutzgesetz die Möglichkeit Mietkürzungen vorzunehmen.
Es gibt allgemein gültige Prozentzahlen, um die eine Miete in gewissen Situationen gekürzt werden kann. Man kann davon ausgehen, dass eine Mietkürzung gerechtfertigt ist, wenn das Mietobjekt nicht in vollem Umfang genutzt werden kann, wie zum Beispiel bei Heizungsausfall im Winter und bei Rohrbruch wenn die Wohnung unter Wasser steht. Ebenso kann ein Grund für eine Kürzung sein, wenn eine Störung von Außen (Lärm, Gestank, Verwahrlosung des Hauses, etc.) vorliegt, die über das übliche Maß hinaus und über einen längeren Zeitraum geht.
Weitere Mietminderungsgründe sind Feuchtigkeit in der Wohnung, die nicht auf falsches Lüften zurückzuführen ist, sondern nachweislich von Baumängeln herrührt. Die Baumängel können defekte Regenrinnen sein, Risse im Außenputz, Rohrbrüche jeglicher Art, Nässe vom Dach, Isolierungsmängel im Sockelbereich, undichte Fenster, etc. In all diesen Fällen ist eine angemessene Kürzung gerechtfertigt.
Man sollte sich aber auch hier an die Regeln halten. Zuerst ist der Vermieter über die Störungen oder die Mängel zu informieren. Es ist eine Frist (ca 2 Wochen) zum Beheben der Mängel und Störungen anzusetzen. Erst danach kann man sich informieren, in welcher Höhe eine Kürzung der Miete angebracht ist.
Dem Vermieter ist zu raten, die Mängelbeseitigung schnellstmöglich zu veranlassen. Wenn allerdings eine Gaststätte im Haus ist und der Mieter bei Einzug davon gewusst hat, kann er danach keine Mietminderung wegen der üblichen Störung durch die Gaststätte vornehmen.
Zum Beispiel gibt es auch keinen Minderungsgrund bei Kinderlärm. Hat der Mieter den Mangel am Mietobjekt selbst verschuldet, entfällt das Minderungsrecht. Wenn der Mieter trotz vorliegender Mängel keine Kürzungen vornimmt und vorbehaltslos die volle Miete zahlt, verliert er sein Minderungsrecht. Allein die Mängel beim Vermieter rügen, aber keine Konsequenzen ziehen reichen nicht aus.
Umstritten ist allerdings die Rechtsprechung ob die Minderung von der Nettomiete berechnet wird oder von der Miete inkl. Nebenkosten. Hier kommt es auch auf die Art der Mängel an.